Ehrenordnung

§ 1 Ehrung für Verdienste um den Verein
Der FBV Grün-Weiß Ostönnen e.V. (GWO) kann Mitglieder und Nicht-Mitglieder durch Auszeichnungen ehren, wenn diese sich durch besondere Verdienste und Leistungen für den Verein verdient gemacht haben.

Es können folgende Auszeichnungen verliehen werden:
• Ehrenvorsitzender (1)
• Ehrenmitgliedschaft (2)
• Ehrennadel (3)

1. Ehrenvorsitzender
a. Die Auszeichnung als Ehrenvorsitzender kann vom GWO an Mitglieder vergeben werden, die das Amt des 1. Vorsitzenden innehatten und sich besondere Verdienste erworben haben. Zusätzlich ist dem Ehrenvorsitzenden der Mitgliedsbeitrag zu erlassen und die Ehrennadel zu verleihen, sofern er diese nicht bereits vorher erhalten hat.
b. Die Beschlussfassung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

2. Ehrenmitgliedschaft
a. Die Auszeichnung als Ehrenmitglied kann vom GWO an Persönlichkeiten vergeben werden, die sich durch langjährige Mitarbeit im Verein besondere Verdienste erworben haben. Zusätzlich ist dem Ehrenmitglied der Mitgliedsbeitrag zu erlassen und die Ehrennadel zu verleihen, sofern er diese nicht bereits vorher erhalten hat.
b. Die Beschlussfassung erfolgt gemäß §10 der Satzung des GWO durch die Mitgliederversammlung.

3. Ehrennadel
a. Die Auszeichnung mit einer Ehrennadel kann vom GWO an Persönlichkeiten vergeben werden, die die sich durch Mitarbeit im Verein besondere Verdienste erworben haben oder durch besonders sportliches Verhalten ausgezeichnet haben.
b. Die Beschlussfassung erfolgt durch den Vorstand.

§ 2 Ehrung für Vereinszugehörigkeit
1. Vereinsnadel
a. Die Auszeichnung mit einer Vereinsnadel wird vom GWO an Mitglieder vergeben, die dem Verein über einen ununterbrochenen Zeitraum als Mitglied angehören. Die Auszeichnung soll nach folgenden Kriterien erfolgen:
1. Vereinsmitgliedschaft seit 10 Jahren: Vereinsnadel in Bronze
2. Vereinsmitgliedschaft seit 25 Jahren: Vereinsnadel in Silber
3. Vereinsmitgliedschaft seit 50 Jahren: Vereinsnadel in Gold
b. Die Auszeichnung erfolgt nach Entscheid des Vorstandes.

§ 3 Sonstige Anlässe
1. Geburtstage
Der Verein gratuliert den Mitgliedern zu besonderen Geburtstagen nachfolgender Regelung:
a. Beim 50., 60. und 70. Geburtstag wird dem Mitglied eine Glückwunschkarte geschickt oder überreicht, die von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unterschrieben ist.
b. Beim 75., 80., 85. Geburtstag, sowie allen weiteren Geburtstagen des Mitglieds ins Abständen von 5 Jahren, wird dem Mitglied eine Glückwunschkarte und ein Präsent geschickt oder überreicht.

2. Hochzeiten
a. Der Verein gratuliert den Mitgliedern zur Hochzeit mit einer Glückwunschkarte.

3. Beerdigungen
a. Zur Beerdigung von Mitgliedern wird den Hinterbliebenen eine Beileidskarte übersandt.
b. Zur Beerdigung von Mitgliedern, die nach § 1 Abs. 1+2 geehrt wurden, wird neben der Beileidskarte auch ein Kranz des Vereins niedergelegt.
c. Zur Beerdigung von Vorstandsmitgliedern wird neben der Beileidskarte auch ein Kranz des Vereins niedergelegt.
d. Allen verstorbenen Mitgliedern wird auf der nächsten Mitgliederversammlung mit einer Gedenkminute gedacht.

4. Beschlussfassung und Umsetzung
a. Diese erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand

§ 4 Ehrungen durch Dritte
1. Verbände / Kommunen
a. Der Vorstand prüft die Möglichkeit der Ehrung von Mitgliedern durch Dritte (z.B. übergeordnete Verbände, Kommunen, …) und schlägt diese ggf. für die entsprechenden Ehrungen vor.

§ 5 Verfahren
1. Die Verleihung einer Auszeichnung kann vom Vorstand oder einem Mitglied beantragt werden. Dem Antrag ist eine aussagekräftige Begründung beizufügen, für die eine Ehrung erfolgen soll.
2. Anträge sind bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einzureichen.
3. Über sämtliche Ehrungen ist eine Urkunde auszustellen und mit der Auszeichnung zu überreichen.
4. Die Überreichung erfolgt durch den / die 1. Vorsitzende(n) oder eine(n) Vertreter(in) des geschäftsführenden Vorstandes. Die Verleihung findet im Rahmen der Mitgliederversammlung statt. Die zu ehrenden werden hierzu schriftlich eingeladen.

§ 6 Aberkennung von Ehrungen
1. Eine Aberkennung der Ehrung ist möglich, wenn die geehrte Person gemäß § 6,2 des GWO aus dem Verein ausgeschlossen wird.
2. Die Beschlussfassung erfolgt von dem Gremium, das auch die Ehrung beschlossen hat.

§7 Inkrafttreten
Die Ehrenordnung tritt mit dem Erlass des Vorstands rückwirkend zum 01.01.2017 gemäß §11, 6 durch die Vorstandssitzung am 13.02.2017 in Kraft.

§8 Änderungen
Änderungen der Ehrenordnung werden auf Antrag durch erneuten Erlass des Vorstandes wirksam.

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