Satzung

§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „FBV Grün-Weiß Ostönnen e.V.“
Er hat seinen Sitz in 59494 Soest-Ostönnen und ist in das Vereinsregister beim zuständigen
Amtsgericht eingetragen.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe und des öffentlichen
Gesundheitswesens
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
2. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder
und Nichtmitglieder
3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.
4. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
5. Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung
6. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich
7. Entwicklung der Motorik, den Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung und die
sinnvolle Betätigung mit anderen zusammen, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit
zu erlernen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines
Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter
Beifügung des Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge und Gebühren beantragt.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen
Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die
Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung
und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
– aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern

1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des
Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
2. Für passive Mitglieder / Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie
nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
3. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt
– durch Ausschluss
– durch Tod
1. Der Austritt ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des
Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Vorstand kann hierzu Ausnahmen
bewilligen.
2. Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des
Vereins kann erfolgen
– wenn ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
– bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben,
unsportlichen Verhaltens
– wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen
versucht
Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag durch den Vorstand
erfolgen. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Vorstand hat dem Mitglied die Gründe
für den Ausschluss mit zu teilen. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist
spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den
Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat keine aufschiebende
Wirkung.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.
Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres. Vereinseigene
Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden
Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge oder sonstiger
Zahlungsverpflichtungen.

§ 7 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen,
Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des
Vereins erhoben werden.
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der Vorstand.
Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende
Kosten in Rechnung zu stellen. Von Mitgliedern, die kein Lastschrift-Mandat erteilen, kann eine
Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das
Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Rückständige Beiträge und Gebühren können
nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch
entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.

Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.
Sie werden von Mitgliedern, die ein Lastschrift-Mandat erteilt haben, zum Fälligkeitstermin
eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von
Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am Lastschrift-
Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der
Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche
Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Jede
Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Der
Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Aushang am Vereinsheim
am Weinberg 5 in Soest-Ostönnen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin
durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt
werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand schriftlich unter Angabe
des Namens spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung zugehen.
4. Eine Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss
einberufen werden, wenn dies von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich und unter
Angabe der Gründe beim 1. oder 2. Vorsitzenden beantragt wird.
Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3
Monaten zu erfolgen.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. Die Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von 20 Mitgliedern beschlussfähig. Muss
die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste
Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht
mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
8. Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden,
sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen
werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen,
wenn dies von einem der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
9. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der
Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar in Vereinsämter ist es mit Vollendung des
18. Lebensjahres.
10. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
11. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und
vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 1. Kassierer
– dem 1. Geschäftsführer
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
gemeinsam.
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
– dem geschäftsführenden Vorstand
– dem 2. Vorsitzenden
– dem 2. Geschäftsführer
– dem 2. Kassierer
– dem Schriftführer
– den Beisitzern
– den Abteilungsleitern und Abteilungsgeschäftsführern
Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Personen zu den Sitzungen einladen.
3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die
Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Die Amtszeit beginnt
– in den ungeraden Kalenderjahren für den 1. Vorsitzenden und den 1. Geschäftsführer
– in den geraden Kalenderjahren für den 2. Vorsitzenden und den 1. Kassierer
4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig,
ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der
geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter bestellen, der das Amt kommissarisch bis
zur nächsten Mitgliederversammlung führt.
6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht
durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet
besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung
und Geschäftsführung zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und
Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Der Vorstand erarbeitet
zur internen Aufgabenverteilung und Abwicklung eine Geschäftsordnung.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können an allen Sitzungen der Organe und
Abteilungen teilnehmen.
7. Der Vorstand kann für Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins
handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB gewähren für Aufwendungen,
die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf
Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 12 Abteilungen
1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein Abteilungen bilden, z.B. für die
Jugend, die Senioren und den Breitensport des Vereins.
2. Die Jugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
3. Die Abteilungen verwalten sich selber, dazu wählt die Mitgliederversammlung einen
Abteilungsleiter und einen Geschäftsführer für die jeweilige Abteilung. Näheres regelt die
Abteilungsordnung.

§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie
prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.
Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt
das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Deutsche Sporthilfe e.V.,
Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach
Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den
aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 06.05.2016 beschlossen.

Vereinssatzung zum Download